Norm: VwGG §41 Abs1
Rechtssatz: Die Bindung des VwGH an die Sachverhaltsannahme der Behörde besteht jedoch nur insoweit, als die Behörde den Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren feststellte. Auch behauptete Aktenwidrigkeiten gehören zu jenen Beschwerdepunkten, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch den VwGH unterliegen. Entscheidungstexte 1 Ob 7/95 Entsc... mehr lesen...