Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis W162 2110769-1/7E des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.2.2016, bei dem die ordentliche Revision ausgeschlossen wurde, wurde die Beschwerde vom 23.04.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom 10.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 Zl. 2015-0566-9-000831 als unbegründet abgewiesen. Mit besagtem Bescheid wurde die Notstandshilfe ab 16.02.2... mehr lesen...