Beim Verwaltungsgerichtshof ist die zur Zl. 97/10/0033 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. April 1996, Zl. 1-1136/95/K3, anhängig, welche mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Februar 1997, B 1971/96-7, nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wurde. Aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ... mehr lesen...