Entscheidungen zu § 90 VersVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1993/10/13 7Ob16/93 (7Ob17/93)

Norm: VersVG §90
Rechtssatz: Soll eine zweite Versicherung erst dann haften, wenn die erste Versicherung mit ihrer Versicherungssumme zur Schadensabdeckung nicht ausreicht, liegt ein sogenannter Ergänzungsversicherungsvertrag oder Exzedentenversicherungsvertrag vor. Schäden, die über den Selbstbehalt des Erstversicherers nicht hinausgehen, trägt dieser allein, der Exzedentenversicherer haftet nur für denjenigen Teil des Schadens, der über diese... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.10.1993

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