Norm: VersVG §90 VersVG § 90 heute VersVG § 90 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Soll eine zweite Versicherung erst dann haften, wenn die erste Versicherung mit ihrer Versicherungssumme zur Schadensabdeckung nicht ausreicht, liegt ein sogenannter Ergänzungsversicherungsvertrag oder Ex... mehr lesen...