Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerberin vermag einen tauglichen Grund dafür, ihre außerordentliche Revision zuzulassen, nicht aufzuzeigen. Als unstrittig vorauszuschicken ist, dass das Rechtsverhältnis zwischen der VN der Klägerin und der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist und weiters, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des BGB in der Fassung vor der Änderung durch das am 1. 1. 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmo... mehr lesen...