Norm: AFB 1984 Art1AFB 1984 Art1 Abs1AFB Art1 Abs2VersVG §81 ffVersVG §82
Rechtssatz: Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung s... mehr lesen...