Norm: VersVG §74 Abs2 VersVG § 74 heute VersVG § 74 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht i... mehr lesen...