Entscheidungsgründe: Die zweitbeklagte Partei schloß mit der erstbeklagten Partei einen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. Jänner 1981 ab. Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten (Berufshaftpflichtversicherung). Versicherte sind alle zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes befugten Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die Mitglieder der zweitbeklagten Partei sind. Die Kläger gehören zu diesem Personenkreis. Die Versicherungsprä... mehr lesen...