Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe anfangs Juli 1952 von Hans M. einen Personenkraftwagen gekauft, der bei der beklagten Partei gegen Havarie versichert war. Sie habe mit Schreiben vom 22. Juli 1952 den Versicherungsvertrag aufgekundigt, worauf die beklagte Partei unter Berufung auf § 70 VersVG. mit dem Schreiben vom 11. August 1952 den Vertrag kundigte. Dieser sei am 13. August 1952 erloschen. Am 6. September 1952 sei der Kraftwagen beschädigt worden. Die beklagte Partei verweige... mehr lesen...