Bei seiner Einreise nach Österreich mit seinem PKW schloß der Beklagte mit der Klägerin beim österreichischen Zollamt W eine Schadenbehandlungsversicherung nach dem Geschäftsplan der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. 403, ab. Art. 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut: Bei seiner Einreise nach Österreich mit seinem PKW schloß der Beklagte mit der Klägerin beim österreichischen Zollamt W eine Schadenbehandlungsversicherung nach dem Gesc... mehr lesen...