Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 317 GB *****, auf welcher ein Clubhaus, Appartementwohnungen und eine Kran- und Steganlage am Wolfgangsee liegen. Diese Anlage ist aufgrund der vorhandenen Wassertiefe des Sees teils als Schwimmsteg und teils als fest im Seegrund verankerter Steg angelegt. Im November 2002 wurde die Steganlage durch einen durch starken Südsturm ausgelösten starken Wellengang beschädigt; der Schaden am Steg ergab sich aus d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht traf folgende, im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene und für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen: Am 23. 2. 1993 bot die klägerische Versicherung der Beklagten im Rahmen eines sog Prämienofferts eine Bündelversicherung beinhaltend eine Feuer-, Feuerbetriebs-Unterbrechungs-, Prämienrückgewähr- und Vorsorge-, Einbruchsdiebstahl-, Kassenbotenberaubungs-, Leitungswasserschaden-, Sturmschaden- und Haftpflichtversicherung (Letz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist schon seit Jahren grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften in ***** W*****, H*****straße Nr. ***** (vormals W***** Nr. *****, im folgenden Erstliegenschaft) und seit Herbst 1989 auch der Liegenschaft H*****straße Nr. ***** (vormals W***** Nr. ***** = U*****gasse *****). Die früher landwirtschaftlich genutzte erste Liegenschaft der Klägerin war stets bei der beklagten Partei "versichert". Nach Erwerb der zweiten Liegenschaft, auf der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit dem Jahre 1974 besteht zwischen den Streitteilen eine landwirtschaftliche Bündelversicherung, die unter anderem eine Haftpflichtversicherung enthält. Für diese Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHVB 1963) und die ergänzenden Haftpflichtversicherungsbedingungen (EHVB 1963). Nach Art 5 III Z 5 der AHVB 1963 sind Schäden an Fluren und Kulturen, verursacht durch Weidevieh vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §869VersVG §5 Abs1VersVG §5 Abs2
Rechtssatz: Aus § 5 Abs. 2 VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des § 5 Abs. 3 VersVG, nach der trotz des sich aus § 5 Abs. 2 VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn ... mehr lesen...