Entscheidungsgründe: Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen (AVB) unter anderem folgende, hier in der Reihung laut (ausgedehntem) Klagebegehren und
Spruch: des Ersturteils wiedergegebene und nummerierte Klauseln: 1. „Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft in ganz Österreich. Sie schließt im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit unter anderem laufend Lebensversicherungsverträge (auch) mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall") und Formblättern finden sich unter anderem folgende (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit schließt sie Lebensversicherungsverträge mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (AVB) folgende Klauseln: 1."Der Rückkaufswert entspricht... mehr lesen...