Die Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer schloß mit Dr. W. eine auf den Betrag von 100.000 S lautende Lebensversicherung ab und stellte Dr. W. darüber die Lebensversicherungspolizze Nr. 144.511 aus. Als Versicherungsnehmer scheint darin Dr. W., als Bezugsberechtigter im Todes- und Erlebensfall die minderjährige Beklagte auf. Die Laufzeit der Versicherung ist vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1984 angegeben. Die Versicherungspolizze trägt auf der Rückseite den Vermerk: ... mehr lesen...
Norm: VersVG §4 Abs1VersVG §159 ff
Rechtssatz: Lebensversicherungspolizzen, die nicht auf Inhaber lauten, sind keine Wertpapiere, die auf Inhaber lautenden Legitimationspapiere. Entscheidungstexte Rkv 197/49 Entscheidungstext OGH 21.05.1949 Rkv 197/49 Veröff: VersSlg 11 GlRS VwGH vom 19.12.1951, Z1 2027/49; nur: Auf Inhaber lautenden Legitimationspapiere. (T1) Veröff: VersSlg Nr ... mehr lesen...