Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der beklagte Haftpflichtversicherer ihm als Fahrer eines VW-Bus für den Unfall am 27. Feber 1972 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte behauptet Leistungsfreiheit u. a. wegen Gefahrerhöhung durch Verwendung eines nicht mehr verkehrstauglichen Fahrzeuges für einen überdies nicht ordnungsgemäßen Viehtransport. Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war der Kläger erst seit etwa ein bis zwei Wochen vor... mehr lesen...