Begründung: Rechtliche Beurteilung Daß unrichtige Angaben über das versicherte Risiko gemacht wurden, zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betrifft auch einen erheblichen Umstand, weil der Versicherer ausdrücklich nach der Art des Betriebes gefragt hatte (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG). Gerade ein solcher Betrieb, den die Beklagte nicht versichern wollte, lag vor. Den Beweis, daß beim tatsächli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 2.12.1986 beantragte der Kläger bei der Beklagte den Abschluß einer Krankenversicherung. Die Frage des Versicherungsvertreters nach Vorerkrankungen (Spitalsaufenthalten) beantwortete der Kläger, der damals der deutschen Sprache so weit mächtig war, daß man mit ihm reden konnte, dahin, daß er einmal 9 Tage lang im LKH Villach mit einer Bauchgrippe gelegen sei. Seither habe er keinerlei Beschwerden, er müsse auch keine Tabletten mehr nehmen. Tatsächlich war... mehr lesen...