Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität beträgt 166.566,14 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde. Deren Artikel 15 „Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)" enthält folgende hier maßgebenden Bestimmungen: „(1) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Um... mehr lesen...
Norm: VersVG §64VersVG §184AUVB 1994-K Art15
Rechtssatz: Auf eine Verzögerung der Gutachtenserstattung kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn sie ihre allfälligen Mitwirkungspflichten (wie z. B. zur Verfügung stellen von Unterlagen, u.a.) nicht verletzt hat. Entscheidungstexte 7 Ob 130/04z Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 130/04z ... mehr lesen...