Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität beträgt 166.566,14 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde. Deren Artikel 15 „Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)" enthält folgende hier maßgebenden Bestimmungen: „(1) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stürzte am 1. 3. 2000 beim Schifahren und zog sich ein Prellung der linken Schulter zu. Er war bei der Beklagten unfallversichert. Dem betreffenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Kompaktunfallschutz (AUVB 1994-K) zugrunde, deren Art 15 lautet: Der Kläger stürzte am 1. 3. 2000 beim Schifahren und zog sich ein Prellung der linken Schulter zu. Er war bei der Beklagten unfallversichert. Dem betre... mehr lesen...
Norm: VersVG §64 VersVG §184 AUVB 1994-K Art15 VersVG § 64 heute VersVG § 64 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 VersVG § 64 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994 VersVG § 184 heute ... mehr lesen...