Entscheidungen zu § 177a VersVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1986/6/25 1Ob555/86

Norm: VersVG §166VersVG §177VersVG §177a
Rechtssatz: Hat der betreibende Gläubiger, der ein zwangsweises Pfandrecht an den Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag erworben hat, bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterlassen, so erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.06.1986

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