Entscheidungen zu § 168 VersVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 2007/1/31 7Ob290/06g

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Entscheidung | OGH | 31.01.2007

TE OGH 1999/11/10 7Ob254/99z

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Entscheidung | OGH | 10.11.1999

RS OGH 1999/11/10 7Ob254/99z

Norm: VersVG §168VersVG §166 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.11.1999

TE OGH 1986/6/25 1Ob555/86

Begründung: Die Beklagte ist die Witwe des am 11. Oktober 1982 verstorbenen Otto L***. Über dessen Verlassenschaft wurde am 19. April 1984 zu S 46/84 des Erstgerichtes der Konkurs eröffnet. Otto L*** war Eigentümer der Liegenschaft EZ 643 II KG Mühlau mit dem Haus Schillerweg 2 d. Mit Notariatsakt vom 8. Oktober 1982 schenkte und übergab er der Beklagten diese Liegenschaft; er behielt sich auf Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungsrecht im bisherigen Umfang vor. Zum Zeitpunkt des ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.06.1986

TE OGH 1976/3/18 7Ob21/76

Der am 10. April 1973 angeblich nach einem Unfall verstorbene Ing. Karl S hatte bei der Beklagten eine bis zum Jahre 1981 laufende Unfallversicherung über 200 000 S abgeschlossen, auf Grund deren im Falle seines unfallsbedingten Ablebens die Versicherungssumme an die Begünstigte Josefine C ausgezahlt werden sollte, Josefine C ist jedoch bereits am 2. November 1972 verstorben. Unter Berufung auf die im Versicherungsvertrag aufscheinende Begünstigung begehrt nunmehr die Verlassenschaf... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 18.03.1976

RS OGH 1976/3/18 7Ob21/76, 1Ob555/86, 7Ob254/99z, 7Ob290/06g, 3Ob19/09d

Norm: ABGB §531AußStrG §97 A2VersVG §166 Abs2VersVG §168
Rechtssatz: Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht, das nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Nur bei Unwiderruflichkeit der Begünstigung tritt der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall ein, was zur Vererblichkeit führt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.03.1976

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