Norm: KO §21VersVG §165VersVG §166
Rechtssatz: Mit der Kündigung der Kapitalversicherung durch den Versicherten beziehungsweise den Masseverwalter nach § 165 VersVG kommt grundsätzlich zum Ausdruck, dass diese den Anspruch auf den Rückkaufswert erheben und insofern eine widerrufbare Bezugsberechtigung eines Begünstigten widerrufen wird. Entscheidungstexte 7 Ob 44/00x Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs3VersVG §40VersVG §165VersVG §178
Rechtssatz: Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat. Veröff: VersR 1956,121 Schlagworte *D* ... mehr lesen...