Entscheidungen zu § 163 VersVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/10/18 7Ob119/17a

Norm: VersVG §163
Rechtssatz: Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ? mangels Arglist ? die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.10.2017

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