Entscheidungsgründe: Der Beklagte verursachte mit seinem bei der klagenden Versicherung haftpflichtversicherten PKW am 28. 2. 1999 einen Verkehrsunfall, auf Grund dessen die Klägerin dem Unfallsgegner S 55.904,-- bezahlte. Der Beklagte hat mit 1. 1. 1999 einen neuen Wohnsitz bezogen, ohne dies der klagenden Versicherung mitzuteilen, sodass die Prämienvorschreibung vom 1. 1. 1999 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" wiederum bei der klagenden Partei einlangte. Da in der Folge kei... mehr lesen...