Norm: VersVG §158n
Rechtssatz: Der Rechtsschutzversicherer kann auch noch im Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe nachtragen. Er unterliegt hier keiner Eventualmaxime. Entscheidungstexte 7 Ob 40/14d Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 40/14d Schlagworte Rechtsschutzversicherung European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art9 Pkt1VersVG §158n
Rechtssatz: Wenn sich der Versicherer nicht innerhalb der 14-tägigen Frist äußert, kann er die Klagseinbringung entsprechend dem übermittelten Entwurf nicht als Obliegenheitsverletzung geltend machen. Entscheidungstexte 7 Ob 103/08k Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 103/08k European Case Law ... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art5.3VersVG §158jVersVG §158n
Rechtssatz: Art 5.3. ARB 1994 bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz auf die Erben des Versicherungsnehmers übergeht, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses. Im Fall eines tödlichen Unfalls des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers hat sich mit Ein... mehr lesen...