Norm: ARB 1994 Art9VersVG §158lVersVG §158m
Rechtssatz: Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994). Entscheidungstexte ... mehr lesen...