Begründung: Der Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den der Beklagte seinen Deckungsanspruch stützt, wurde am 27. April 2001 geschlossen. Er umfasst den Allgemeinen Vertragsrechts-, Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz sowie den Betriebsrechtsschutz. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000) zu Grunde. Diese lauten auszugsweise: „ Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 1. Im Schadenersatz-R... mehr lesen...
Norm: ARB 2000 Art9.3. VersVG §158l VersVG § 158l heute VersVG § 158l gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 VersVG § 158l gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 VersVG § 158l gültig... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art9 VersVG §158l VersVG §158m VersVG § 158l heute VersVG § 158l gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 VersVG § 158l gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 VersVG § ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsinteresse entgegen dem Rubrum des Revisionsschriftsatzes nicht EUR 47.987,99 beträgt, sondern bloß EUR 45.081,08. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nämlich bloß die Abweisung des klägerischen Mehrbegehrens von S 620.329,22 sA. Der Zuspruch von S 77.749,21 sA ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Nicht mehr Gegenstand der Revision ist das Verfahren 6 C 2/99g des Bezirksgerich... mehr lesen...