Entscheidungsgründe: Zwischen dem Erstkläger und der Beklagten besteht eine Haushaltsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) Fassung 1980 zugrunde liegen. Nach Art. 15 Abs. 2 lit. a ABH übernimmt der Versicherer die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögen... mehr lesen...