Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen besteht zur Polizze Nr.83/063.001 eine Eigenheim-Bündelversicherung, die auch eine Haushaltsversicherung umfaßt, welche wiederum eine Haftpflichtversicherung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes enthält; diese Versicherung erstreckt sich auch auf die gleichartige Haftpflicht ua der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (Art 16 Abs 2 lit a ABH 1973) aus ... mehr lesen...