Norm: VersVG §150 Abs2 VersVG § 150 heute VersVG § 150 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Muß der Versicherungsnehmer, um dem obsiegenden Geschädigten den Schadensbetrag bezahlen zu können, seinen Kreditrahmen um die Schadenssumme ausweiten, so liegt eine rechtlich gleichwertige "Veran... mehr lesen...
Das bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte und von Walter M gehaltene Taxi mit dem polizeilichen Kennzeichen W 41.752 war am 11. Dezember 1972 in einen Unfall mit einem dem Erich H gehörenden Fahrzeug verwickelt. Walter M erstattete an die Beklagte eine schriftliche Schadensmeldung, derzufolge der Unfall allein vom Lenker des Gegenfahrzeuges verschuldet worden sei, während H seiner Haftpflichtversicherung eine gegenteilige Schadensmeldung erstattete. Als die Beklagte von de... mehr lesen...
Norm: AKHB 1967 Art3 Abs2 VersVG §150 Abs2 Satz2 VersVG § 150 heute VersVG § 150 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Die Bestimmung des Art 3 Abs 2 AKHB 1967 kann nicht auf Zinsen im Sinne des § 150 Abs 2 zweiter Satz VersVG angewendet werden. Die Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, AKHB... mehr lesen...
Norm: VersVG §50 VersVG §150 Abs2 VersVG § 50 heute VersVG § 50 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 150 heute VersVG § 150 gültig ab 06.04.1959 Rech... mehr lesen...