Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 VAG

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TE UVS Wien 2011/03/04 06/FM/29/102/2010

Das angefochtenen Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: ?Sehr geehrter Herr Mag. Be.! I. Sie sind seit 01.10.2005 Vorstand der B. Versicherung AG eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in Wien, Gr.-gasse. Sie haben in dieser Funktion zu verantworten, dass es die B. Versicherung AG von 01.09.2007 bis 22.04.2009 unterlassen hat, eine Änderung der versicherungsmathematischen Grundlagen in Bezug auf die Berechnung der Mindestrisikoleistung (Pkt. 9.8. der versicherungsmathematischen Grund... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.03.2011

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