Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Bereits im Jahre 2006 wurde das Vermessungsamt St. Pölten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Grenzen in Natur, insbesondere im Bereich der Grundstücke ./18 und ./28 der Katastralgemeinde XXXX nicht mit dem Grenzverlauf in der Katastralmappe übereinstimmen. Das Grundstück./28 des Herrn XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer) stand zum damaligen Zeitpunkt im grundbücherlichen Eigentum von Frau XXXX , das Grundst... mehr lesen...