Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 beantragte die XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für das Vorhaben "XXXX" kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. 1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele ... mehr lesen...