Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin war seit 26.02.2005 unter der Studienkennzahl B 298 für das Diplomstudium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz gemeldet. Im Wintersemester 2014/2015 bestand für sie die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages. Sie entrichtete am 17.10.2014 eine Einzahlung in Höhe von EUR 381,86, tatsächlich wäre ein Studienbeitrag in der Höhe von EUR 418,20 (EUR 399,70 [= ... mehr lesen...