Norm:        GenG §49GenG §84                               
Rechtssatz:          Schadenersatzpflicht der Vorstandsmitglieder (Liquidatoren) einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft gegenüber den Genossenschaftsgläubigern für die schuldbare Unterlassung der Konkurseröffnung über das Genossenschaftsvermögen.                     Entscheidungstexte                                 2  Rv   164/20      Entscheidungstext  OGH  16.06.1920  2  Rv   164/20   Veröff: SZ 2/59         ...                    mehr lesen...