Entscheidungen zu § 59 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1934/4/24 3Ob272/34

Norm: EO §294 KEO §331EO §333GenG §59HGB §135
Rechtssatz: Der Gläubiger, der den Anspruch des Genossenschafters auf Zinsen und Gewinn und das Auseinanderseztungsguthaben gepfändet hat, kann den Anteil des Verpflichteten nur unter Seztung der gesetzlichen, nicht der kürzeren satzungsmäßigen Frist aufkündigen. Entscheidungstexte 3 Ob 272/34 Entscheidungstext OGH 24.04.1934 3 Ob 272... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.04.1934

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten