Die klagende Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation begehrt vom Beklagten, der Höhe nach außer Streit gestellt, den restlichen Geschäftsanteil und die Haftungssumme gemäß § 76 GenG. Im Rechtsmittelverfahren ist nur strittig, ob der Beklagte der klagenden Genossenschaft wirksam als Mitglied beigetreten ist. § 3 Abs. 2 ihres Statutes lautet: "Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft ... Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Besc... mehr lesen...