Norm:        GenG §32                               
Rechtssatz:          Bei Beschlußunfähigkeit der einberufenen Vollversammlung kann eine zweite nur nach ordnungsmäßiger neuerlicher Einberufung abgehalten werden; entgegengesetzte Satzungsbestimmungen sind unzulässig.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   927/29      Entscheidungstext  OGH  20.11.1929  2  Ob   927/29   Veröff: SZ 11/235                                                European Case L...                    mehr lesen...