Norm: GenG §3 GenG §5 Z4 GenG § 3 heute GenG § 3 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Mangels gegenteiliger Bestimmung im Genossenschaftsvertrag ist eine Mitgliedschaft zu Sonderbedingungen zulässig.
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