Entscheidungen zu § 29 Abs. 2 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1975/10/30 6Ob126/75

Norm: GenG §27GenG §29 Abs2GenG §29 Abs3
Rechtssatz: 1) Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen "ordentlicher" und "außerordentlicher" Generalversammlung. 2) Für die den Genossenschaftern in der Generalversammlung zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob die Generalversammlung vom Vorstand aus eigener Initiative oder über Antrag der Minderheit gemäß § 29 Abs 2 und 3 GenG einberufen worden ist, sofern die Tagesordnung dem von der Minderhei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.10.1975

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