Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstrichters und das Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf die im ZBl. 1932 Nr. 218 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung: als nichtig aufgehoben, daß das Vorstandsmitglied Arno H. nur kollektiv mit dem Kläger, nicht aber allein vertretungsbefugt ist. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der
Begründung: Die Argumente de... mehr lesen...
Norm: GenG §17 GenG §25 ZPO §116 II GenG § 17 heute GenG § 17 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 GenG § 25 heute GenG § 25 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989... mehr lesen...