Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2006/11/21 4Ob137/06k

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Entscheidung | OGH | 21.11.2006

TE OGH 1998/7/7 5Ob490/97p

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Entscheidung | OGH | 07.07.1998

RS OGH 1998/7/7 5Ob490/97p

Norm: GenG §15 Abs1GenG §23
Rechtssatz: Ein Vorstandsmitglied, das sich für nicht befähigt erachtetet, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere wegen mangelnder Eignung und Fachkenntnisse, darf seine Wahl nicht annehmen. Unterläßt es die Ablehnung der Wahl, so macht es sich haftbar, wenn es sein Unvermögen hätte erkennen können. Entscheidungstexte 5 Ob 490/97p Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.07.1998

TE OGH 1993/6/22 1Ob8/93

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Entscheidung | OGH | 22.06.1993

RS OGH 1981/12/1 5Ob768/81, 1Ob8/93, 4Ob137/06k

Norm: AktG §70ArbGerG §2 Abs2 II2GenG §15 Abs1GewO 1973 §9 Abs1GewO 1973 §39 Abs1GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde g... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.12.1981

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