Norm: GenG §1. GenG §3 Abs2
Rechtssatz: Ermöglicht die Satzung den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile, ist zwischen der Mitgliedschaft als qualitativer Kategorie und der quantitativ abstufbaren Beteiligung zu unterscheiden. Entscheidungstexte 9 Ob 77/04w Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 77/04w European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...