Norm: nö GÄG 1977 §18 Abs7nö GÄG 1977 §22 Abs2
Rechtssatz:
Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, den VfGH anzurufen. (§ 48 ASGG). Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, den VfGH anzurufen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...