Entscheidungen zu § 18 Abs. 7 NÖ GÄG 1977

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1989/4/19 9ObA8/89

Norm: nö GÄG 1977 §18 Abs7nö GÄG 1977 §22 Abs2
Rechtssatz: Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, den VfGH anzurufen. (§ 48 ASGG). Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, den VfGH anzurufen. (Paragraph 48, ASGG). Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.04.1989

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