Norm: GBG §86AllGAG §12UHG §3
Rechtssatz: Gemeinsam eingebrachte Anträge, einen Dienstbarkeitsvertrag in der Urkundensammlung zu hinterlegen und das belastete Grundstück (ein in der EZ 50000 eingetragenes öffentliches Gut) einzubüchern, unterliegen nicht dem Kumulierungsverbot des § 86 GBG. Es handelt sich - auch wenn sie als „Grundbuchssache" bezeichnet wurden - um zwei getrennte, in verschiedenen Verfahrensarten zu erledigende Begehren, die e... mehr lesen...