Entscheidungsgründe:   I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang  1. Am 23. März 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums.   2. Mit Bescheid vom 30. März 2022, Zl. 503316601, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 52b Studienförderungsgesetzt (StudFG) mit der 
Begründung:  ab, dass er in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums nicht mindestens drei volle Jahre zumindest h...                    mehr lesen...