Entscheidungen zu § 25 Abs. 5 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 94/12/0140

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 5. März 1987 wurde die Beschwerdeführerin nach § 25 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983 (im folgenden kurz StudFG 1983) zur Rückzahlung der in den ersten beiden Semestern ihres Studiums (Studienjahr 1985/86) bezogenen Studienbeihilfe in der Höhe von S 30.000,-- verpfli... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.06.1994

RS Vwgh 1994/6/29 94/12/0140

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/02 Gehaltsgesetz72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §1447;BAO §209;BAO §238;GehG 1956 §13b Abs4;StudFG 1983 §25 Abs5;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH 1994/05/11 90/12/0188 2 Stammrechtssatz Die Verjährungsfrist des § 25 Abs 5 StudFG wird bereits durch die Geltendmachung... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 90/12/0188

Der Beschwerdeführer, der an der Universität XY Musikwissenschaft und Russisch studiert, stellte im Sommersemester 1984 unter Anschluß von Einkommensnachweisen seiner Eltern den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe. Nach der Aktenlage lagen diesem Antrag als Nachweise über das Einkommen seines Vaters folgende Belege vor: a) die Bestätigung des Landesarbeitsamtes XY vom 17. Februar 1984, wonach der Vater des Beschwerdeführers seit 21. Dezember 1981 als arbeitssuchend und arbeit... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.05.1994

RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0188

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht63/02 Gehaltsgesetz72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §1447;BAO §209;BAO §238;GehG 1956 §13b Abs4;StudFG 1983 §25 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist des § 25 Abs 5 StudFG wird bereits durch die Geltendmachung des Rückzahlungsauspruches gewahrt (Hinweis E 26.5.1977, 203/77, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.05.1994

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