Entscheidungen zu § 18 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/23 2004/10/0045

Der Beschwerdeführer studierte an der Universität Innsbruck die Studienrichtung Rechtswissenschaften seit dem Sommersemester 1996. Er legte die erste Diplomprüfung am 8. Oktober 1997 ab. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt begann somit mit dem Wintersemester 1997/98 (und betrug im Falle des vom Beschwerdeführer betriebenen Studiums einschließlich des Verlängerungssemesters gemäß § 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz sieben Semester). Sie endete da... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.04.2008

RS Vwgh 2008/4/23 2004/10/0045

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 idF 2003/I/075;StudFG 1992 §19 Abs3 Z2 idF 2003/I/075;StudFG 1992 §19 idF 2003/I/075;
Rechtssatz: Die Verlängerung der Anspruchsdauer ist zwar nach § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG (vgl. den Einleitungssatz des Abs. 3) "ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung" bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.04.2008

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