Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte unter Vorlage seiner Haftbestätigung, woraus sich eine Haft von November 2012 bis voraussichtlich Juni 2017 ergibt, aus, er habe eine Mahnung erhalten, es sei aber aufgrund seiner derzeitigen I... mehr lesen...