Entscheidungen zu § 47 StVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1970/1/28 5Ob5/70 (5Ob6/70)

Norm: stmk LStVG §47
Rechtssatz: Zu den zur Verhandlung zu ladenden Beteiligten zählen nach § 47 leg cit auch die Nachbarn, die nicht Anrainer sind. Beteiligte, die entgegen dieser Bestimmung nicht zur mündlichen Verhandlung beigezogen wurden und denen auch der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt wurde, können nach der Durchführung des Straßenbaues und nach der nachträglichen Errichtung von Schutzmaßnahmen ihre Schadenersatzansprüche im orden... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1970

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