Entscheidungen zu § 179 Abs. 2 StVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2000/5/17 13Os49/00

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Entscheidung | OGH | 17.05.2000

RS OGH 2000/5/17 13Os49/00

Norm: StGB §21StGB §22StGB §23StGB §43. StGB §43aStGB §44StGB §46StGB §47StGB §54StPO §494aStVG §179 Abs2
Rechtssatz: Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.05.2000

RS OGH 2000/5/17 13Os49/00

Norm: StGB §21. StGB §22StGB §23StPO §494 Abs2StVG §179 Abs2
Rechtssatz: Die Beschränkungen des Einzelrichters beim Gerichtshof I. Instanz und der Bezirksgerichte betreffend den Widerruf von Strafen und Strafresten gelten nicht für vorbeugende Maßnahmen. Entscheidungstexte 13 Os 49/00 Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 49/00 E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.05.2000

TE OGH 1998/3/13 19Bs5/98

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Entscheidung | OGH | 13.03.1998

RS OGH 1998/3/13 19Bs5/98

Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.03.1998

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