Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...