Begründung: Manfred Josef G***** wurde durch Urteil des Landesgericht Linz vom 23. Jänner 1981, AZ 22 Vr 1471/80, wegen versuchten Mordes und schweren Diebstahls zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und unter einem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen. Aus dieser - zuletzt in der Justizanstalt Mittersteig vollzogenen - Maßnahme wurde er mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 1989, AZ 18 BE 18... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...