Norm: GOG §91StVG §16a Abs1
Rechtssatz: Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Entscheidungstexte 12 Fss 1/19x Ents... mehr lesen...